Zahnersatz als Steuerminderung
§ 33 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) beschreibt, dass bestimmte Aufwendungen bei Krankheit steuerlich einkommensmindernd berücksichtigt werden können.
Dazu gehört auch der Eigenanteil bei der Zahnbehandlung. Denn nicht erst seit der Gesundheitsreform ist bekannt, dass Zahnarztbehandlungen oft mehr kosten, als die Krankenkasse erstattet.
Machen Sie deshalb Ausgaben, die in unserer Klinik entstehen, bei Ihrer Steuererklärung geltend. Somit können Sie Ihren Steuerbetrag verringern und den Familienhaushalt bei notwendigen Ausgaben entlasten. Daher gilt es Belege für alle Krankheitskosten zu sammeln und für die nächste Steuererklärung aufzubewahren.
Zähne als grenzüberschreitende „außergewöhnliche Belastung“
Die steuerlich geltende sogenannte "außergewöhnliche Belastung" wird prozentual vom Gesamteinkommen berechnet. Viele Steuerzahler wissen allerdings nichts dort einzufügen.
Bei der jährlichen Lohn- oder Einkommenssteuererklärung sollten daher, auch die im Ausland, wie z.B in Polen entstandenen, Aufwendungen für Zahnbehandlungen, Zahnersatz oder kieferorthopädische Behandlungen angegeben werden. Aber auch Kosten für Brillen, Praxisgebühr, Heilpraktiker, Physiotherapeut und verschiedene Medikamente können angegeben werden.
Selbst ein Darlehen wird, sofern es ausnahmslos für die Finanzierung der Zahnsanierung aufgenommen wurde, von dem Zeitpunkt der Ausgabe an steuerlich als außergewöhnliche Belastung gesehen.
Wir empfehlen Ihnen, sich beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten zu lassen.